SATZUNG DES VEREINS:
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Männer aktiv gegen Krebs" mit Sitz in Seligenstadt
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
§2 Zweck des Vereins
1. Ziel und Zweck des Vereins ist es, die gesundheitlichen und krankheitsbezogenen Interessen von Männern, die an urologischen Tumoren erkrankt sind, erkranken können oder erkrankt waren, zu fördern
und bei Ihnen sowie in der Öffentlichkeit das krankheitsbezogene Wissen zu mehren (Gesundheits-
förderung und Förderung der Bildung)
2. Seinem Zweck entsprechend macht der Verein es sich zur Aufgabe,
- Den Erfahrungsaustausch bezüglich der urologischen Krebserkrankung durch regelmäßige Treffen und gemeinsame Unternehmungen zu unterstützen
- Einschlägige Fortbildungs- und Vortragsveranstaltungen zu organisieren
- Die Öffentlichkeit über Krebs aufzuklären und zu informieren
- Mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, und es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Kinderhilfestiftung e.V., Im Hause Hofmann Assekuranz GmbH, Steinlestr. 31, 60596 Frankfurt, welche es ihrerseits unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich für die Verwirklichung des Vereins-
zwecks gemäß §2 einsetzen wollen.
2. Juristische oder natürliche Personen (wie etwa pharmazeutische Unternehmen, Krankenkassen, Krankenversicherungsunternehmen, Interessensverbände o.ä.), die den Vereinszweck jedoch ideell
oder finanziell unterstützen wollen, können förderndes Mitglied des Vereins werden.
3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet. Beabsichtigt der Vorstand einen Aufnahmeantrag abzulehnen, hat er die Entscheidung auszusetzen und den Vorgang der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
2. Der freiwillige Austritt eines Mitglied kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden
3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. vereinsschädigendes Verhalten, Beleidigung eines anderen Vereinsmitgliedes, Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge, dauernde Inaktivität) kann der Vorstand ein Mitglied nach schriftlicher Anhörung aus dem Verein ausschließen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren jährliche Höhe von der Mitgliedsversammlung festgelegt wird.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt wird.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
4. Als oberstes Organ ist die Mitgliederverssammlung grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Entlastung, Wahl und vorzeitige Abberufung des Vorstandes.
- Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Die Beschlussfassung über die Einführung und Höhe der Mitgliedsbeiträge.
- Die Entscheidung über Satzungsänderungen.
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind alleinvertretungsberechtigt. Intern gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur
bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.
2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Ihm obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens sowie die Liquidation des Vereins im Falle seiner Auflösung.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahlen sind zulässig.
4. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, sofern alle Vorstandsmitglieder nachweislich an der Beschlussfassung beteiligt wurden.
§10 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählt. Unterzeichnet wird das Protokoll vom Protokollführer und dem Vorsitzenden.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von
den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.